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   OLG Dresden, 07.04.2020 - 1 OLG 23 Ss 216/20   

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https://dejure.org/2020,23860
OLG Dresden, 07.04.2020 - 1 OLG 23 Ss 216/20 (https://dejure.org/2020,23860)
OLG Dresden, Entscheidung vom 07.04.2020 - 1 OLG 23 Ss 216/20 (https://dejure.org/2020,23860)
OLG Dresden, Entscheidung vom 07. April 2020 - 1 OLG 23 Ss 216/20 (https://dejure.org/2020,23860)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Begründung des Strafschärfungsgrundes der Generalprävention

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2020, 7543
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.05.2007 - 4 StR 173/07

    Gefährliche Körperverletzung (hinterlistiger Überfall); Strafzumessung

    Auszug aus OLG Dresden, 07.04.2020 - 1 OLG 23 Ss 216/20
    So ist anerkannt, dass der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung nicht nur des Angeklagten, sondern auch anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher eine schwerere Strafe rechtfertigt als sie sonst angemessen wäre, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - 4 StR 173/07, NStZ 2007, 702 und vom 10. August 2005 - 2 StR 219/05, StraFo 2005, 515; BGH, Beschluss vom 07. März 2018 - 1 StR 663/17 -, Rn. 2, juris).
  • BGH, 07.03.2018 - 1 StR 663/17

    Strafzumessung (Zulässigkeit strafschärfender generalpräventiver Erwägungen)

    Auszug aus OLG Dresden, 07.04.2020 - 1 OLG 23 Ss 216/20
    So ist anerkannt, dass der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung nicht nur des Angeklagten, sondern auch anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher eine schwerere Strafe rechtfertigt als sie sonst angemessen wäre, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - 4 StR 173/07, NStZ 2007, 702 und vom 10. August 2005 - 2 StR 219/05, StraFo 2005, 515; BGH, Beschluss vom 07. März 2018 - 1 StR 663/17 -, Rn. 2, juris).
  • BGH, 10.08.2005 - 2 StR 219/05

    Strafzumessung (Vorverhalten des Täters: konkrete Feststellungen;

    Auszug aus OLG Dresden, 07.04.2020 - 1 OLG 23 Ss 216/20
    So ist anerkannt, dass der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung nicht nur des Angeklagten, sondern auch anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher eine schwerere Strafe rechtfertigt als sie sonst angemessen wäre, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - 4 StR 173/07, NStZ 2007, 702 und vom 10. August 2005 - 2 StR 219/05, StraFo 2005, 515; BGH, Beschluss vom 07. März 2018 - 1 StR 663/17 -, Rn. 2, juris).
  • BayObLG, 22.11.2023 - 202 StRR 86/23

    Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung und Strafzumessungsfehler bei

    Eine vermehrte Delinquenz hat das Tatgericht in den Urteilsgründen durch Tatsachen, etwa unter Darstellung statistischen Materials, aus dem Rückschlüsse auf den gegenwärtigen und den früheren Zustand gewonnen werden können, zu belegen, weil anderenfalls das Revisionsgericht nicht in den Stand gesetzt ist zu prüfen, ob zu Recht von einer ein dringendes öffentliches Interesse an allgemeiner Abschreckung zum Schutz der Gemeinschaft gegebenen Zunahme ausgegangen worden ist (BGH, Beschluss vom 13.09.2023 - 4 StR 132/23 bei juris = BeckRS 2023, 29232; 13.10.2022 - 4 StR 174/22 = StV 2023, 316 = BeckRS 2022, 30191; 17.02.1993 - 2 StR 31/93 = BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 7 = BeckRS 1993, 31105896; BayObLG a.a.O.; OLG Dresden, Beschluss vom 07.04.2020 - 1 OLG 23 Ss 216/20 = Blutalkohol 57 [2020], 230 = ZfSch 2020, 525 = BeckRS 2020, 7543, jew. m.w.N.).
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